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   OLG Hamm, 14.09.2011 - II-5 UF 45/11   

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https://dejure.org/2011,3415
OLG Hamm, 14.09.2011 - II-5 UF 45/11 (https://dejure.org/2011,3415)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.09.2011 - II-5 UF 45/11 (https://dejure.org/2011,3415)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. September 2011 - II-5 UF 45/11 (https://dejure.org/2011,3415)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Betreuungsunterhalt; Erwerbsbonus; Halbteilungsgrundsatz

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB §§ 1570, 1578
    Betreuungsunterhalt; Erwerbsbonus; Halbteilungsgrundsatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des nachehelichen Betreuungsunterhalts; Verweisung des unterhaltsberechtigten Elternteils auf die verstärkte Übernahme der Kindesbetreuung durch den unterhaltspflichtigen Elternteil; Abzug des Erwerbstätigenbonus bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1570; BGB § 1573 Abs. 2
    Umfang des nachehelichen Betreuungsunterhalts; Verweisung des unterhaltsberechtigten Elternteils auf die verstärkte Übernahme der Kindesbetreuung durch den unterhaltspflichtigen Elternteil; Abzug des Erwerbstätigenbonus bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Der Vater, der nicht mehr mit der Mutter sprechen will - schöne Zusammenfassung des Rechts des Betreuungsunterhalts

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Mit meiner Ex spreche ich nicht mehr

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Möglichkeit der Kinderbetreuung durch Unterhaltspflichtigen ist nur zu berücksichtigen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 67
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.03.2009 - XII ZR 74/08

    Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2011 - 5 UF 45/11
    Obwohl der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; BGH, FamRZ 2009, 770 Rn. 19; FamRZ 2010, 1880 Rn. 18).

    Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (BGH, FamRZ 2009, 770 Rn. 20; FamRZ 2010, 1880 Rn. 20).

    Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH FamRZ 2009, 770 Rn. 23; FamRZ 2008, 1739 Rn. 97).

    Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; BGH FamRZ 2010, 1880 Rn. 23; FamRZ 2009, 1124 Rn. 28; FamRZ 2009, 770 Rn. 24).

    Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung (BGH, FamRZ 2010, 1880 Rn. 24; FamRZ 2009, 1391 Rn. 22 f.; FamRZ 2009, 770 Rn. 25).

    Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils auch während der Zeit der möglichen Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung eingeschränkt ist (BGH, FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2009, 1124 Rn. 37; FamRZ 2009, 770 Rn. 32).

    Das setzt allerdings einerseits voraus, dass die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist, andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint (BGH, FamRZ 2009, 770, Tz. 44; FamRZ 2009, 1124, Tz. 55).

    Gegen eine Herabsetzung spricht jedoch - wie vorliegend - regelmäßig, wenn der Umfang eventueller ehebedingter Nachteile noch nicht hinreichend feststeht (BGH, FamRZ 2009, 770, Tz. 44).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 20/09

    Nachehelicher Unterhalt: Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2011 - 5 UF 45/11
    Obwohl der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; BGH, FamRZ 2009, 770 Rn. 19; FamRZ 2010, 1880 Rn. 18).

    Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (BGH, FamRZ 2009, 770 Rn. 20; FamRZ 2010, 1880 Rn. 20).

    Nur wenn das betroffene Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen bleiben kann, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf eine vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in einer kindgerechten Einrichtung an (BGH, FamRZ 2010, 1880 Rn. 22; FamRZ 2009, 1124 Rn. 33).

    Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; BGH FamRZ 2010, 1880 Rn. 23; FamRZ 2009, 1124 Rn. 28; FamRZ 2009, 770 Rn. 24).

    Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung (BGH, FamRZ 2010, 1880 Rn. 24; FamRZ 2009, 1391 Rn. 22 f.; FamRZ 2009, 770 Rn. 25).

    Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils auch während der Zeit der möglichen Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung eingeschränkt ist (BGH, FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2009, 1124 Rn. 37; FamRZ 2009, 770 Rn. 32).

    Eine Herabsetzung des Unterhalts ist zwar grundsätzlich auch dann möglich, wenn wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt (BGH, FamRZ 2010, 1880, Tz. 34).

  • BGH, 06.05.2009 - XII ZR 114/08

    Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2011 - 5 UF 45/11
    Nur wenn das betroffene Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen bleiben kann, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf eine vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in einer kindgerechten Einrichtung an (BGH, FamRZ 2010, 1880 Rn. 22; FamRZ 2009, 1124 Rn. 33).

    Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; BGH FamRZ 2010, 1880 Rn. 23; FamRZ 2009, 1124 Rn. 28; FamRZ 2009, 770 Rn. 24).

    Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils auch während der Zeit der möglichen Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung eingeschränkt ist (BGH, FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2009, 1124 Rn. 37; FamRZ 2009, 770 Rn. 32).

    Das setzt allerdings einerseits voraus, dass die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist, andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint (BGH, FamRZ 2009, 770, Tz. 44; FamRZ 2009, 1124, Tz. 55).

  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 98/97

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht eines

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2011 - 5 UF 45/11
    Das prägende Einkommen der Ehegatten ist zur Ermittlung des Bedarfs daher vorher zu bereinigen (BGH, FamRZ 1999, 367/370; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4 Rn. 362 m.w.N.).

    Bei Erwerbseinkünften ist ferner vorab vom bereinigten Nettoeinkommen bei der Quotierung des Unterhalts der Erwerbstätigenbonus abzuziehen (BGH, FamRZ 1999, 367/370; FamRZ 2004, 1867; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4 Rn. 363 und 372 ff.): Nach der std.

    Dies gilt sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den Unterhaltsberechtigten (BGH, FamRZ 1999, 367/370; 2004, 1867).

  • BGH, 08.09.2004 - XII ZB 92/03

    Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei schwieriger Rechtsfrage

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2011 - 5 UF 45/11
    Bei Erwerbseinkünften ist ferner vorab vom bereinigten Nettoeinkommen bei der Quotierung des Unterhalts der Erwerbstätigenbonus abzuziehen (BGH, FamRZ 1999, 367/370; FamRZ 2004, 1867; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4 Rn. 363 und 372 ff.): Nach der std.

    Rspr. des BGH muss bei der Bemessung des ehebedingten Unterhaltsbedarfs dem Erwerbstätigen ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maßvoll übersteigender Betrag verbleiben (FamRZ 1989, 842/843; FamRZ 1990, 1090/1091; FamRZ 2004, 1867).

    Dies gilt sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den Unterhaltsberechtigten (BGH, FamRZ 1999, 367/370; 2004, 1867).

  • BGH, 17.06.2009 - XII ZR 102/08

    Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts über die Vollendung des

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2011 - 5 UF 45/11
    Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung (BGH, FamRZ 2010, 1880 Rn. 24; FamRZ 2009, 1391 Rn. 22 f.; FamRZ 2009, 770 Rn. 25).

    Die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils darf neben dem nach der Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verbleibenden Anteil der persönlichen Betreuung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen (BGH, FamRZ 2009, 1391 Rn. 32; FamRZ 2009, 1739 Rn. 103).

  • BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05

    Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2011 - 5 UF 45/11
    Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH FamRZ 2009, 770 Rn. 23; FamRZ 2008, 1739 Rn. 97).

    Die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils darf neben dem nach der Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verbleibenden Anteil der persönlichen Betreuung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen (BGH, FamRZ 2009, 1391 Rn. 32; FamRZ 2009, 1739 Rn. 103).

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2011 - 5 UF 45/11
    Rspr. des BGH ist bei der Bedarfsbemessung jedem Ehegatten die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen, weil die Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise an den ehelichen Lebensverhältnissen teilnehmen (BGH, FamRZ 2006, 683; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4 Rn. 359 m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 543/80

    Beginn des Trennungs-Vorsorgeunterhaltsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2011 - 5 UF 45/11
    Der Halbteilungsgrundsatz gilt in gleicher Weise für den Berechtigten wie für den Verpflichteten (BGH, FamRZ 1981, 442/444).
  • BGH, 31.01.1990 - XII ZR 21/89

    Bemessung des eigenen angemessenen Unterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2011 - 5 UF 45/11
    Der vom Kläger angeführten Entscheidung des BGH vom 31.1.1990 (FamRZ 1990, 979/981) ist nicht zu entnehmen, dass im Falle des Abzugs pauschaler berufsbedingter Aufwendungen ein Erwerbstätigenbonus nicht mehr zu berücksichtigen sei.
  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 59/88

    Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen

  • BGH, 20.07.1990 - XII ZR 74/89

    Erhöhung des Geschiedenenunterhalts nach Wegfall von Kindesunterhalt

  • OLG Naumburg, 28.02.2013 - 8 UF 181/12

    Unterhalt minderjähriger Kinder: Ermittlung des Durchschnittslohns im Internet

    Das Internet ist für die Ermittlung fiktiver Einkünfte eine anerkannte Erkenntnisquelle (vgl. nur OLG Karlsruhe NJW-RR 2011, 655; OLG Hamm, Urt. v. 14.09.2011 - 5 UF 45/11 - zitiert nach "juris").
  • FG Münster, 21.02.2013 - 13 K 1968/11

    Kindergeldanspruch für ein in der Ausbildung befindliches, verheiratetes Kind

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - BGH - ist bei der Unterhaltsberechnung jedem Ehegatten die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen, weil die Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise an den ehelichen Lebensverhältnissen teilnehmen (sog. Halbteilungsgrundsatz: BGH-Urteile vom 07.12.2011 XII ZR 151/09, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BGH - BGHZ - 192, 45, und vom 15.03.2006 XII ZR 30/04, BGHZ 166, 351; OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2011 II-5 UF 45/11, Neue Juristische Wochenschrift, Rechtsprechungs-Report - NJW-RR - 2012, 67).

    Von dem strikten Halbteilungsgrundsatz ist allerdings zugunsten des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in maßvoller Weise abzuweichen, um dem mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand Rechnung zu tragen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen; dies gilt zumindest dann, wenn der Unterhaltspflichtige Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht (BGH-Urteil vom 28.03.2007 XII ZR 163/04, BGHZ 172, 22; BGH-Beschluss vom 8.9.2004 XII ZB 92/03, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 2004, 1867; OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2011 II-5 UF 45/11, NJW-RR 2012, 67; Weber-Monecke in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 1361 Rz. 42 m.w.N.).

  • AG Ahaus, 31.10.2013 - 12 F 132/13

    Anspruch eines Sozialhilfeträgers aus übergegangenem Recht auf rückständigen

    Daher ist es Frau T nicht zumutbar, sich auf häufigere Umgangskontakte verweisen zu lassen (OLG Hamm, NJW-RR 2012, 67-70).
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